All rights reserved deu Freilinger, K. (Katharina) 2017 Veranstaltung ; Schutzpflicht ; Haftung ; Schadensersatz Masterarbeit, Fachhochschule St. Pölten, Studiengang Eventmanagement, 2017 Aus der Arbeit ist entnehmbar, dass der weit gefasste Veranstaltungsbegriff eine enge Verzahnung mit verschiedenen Rechtsgebieten aufweist. Dies allein bereits durch den Umstand, dass die in den einzelnen Veranstaltungsgesetzen der Länder angeführten öffentlichen Veranstaltungen bestimmten Kriterien unterliegen. Das verwaltungsrechtliche Element im Veranstaltungswesen veranschaulicht sich durch die geforderte Befolgung von Veranstaltungsgesetzen und darin festgelegten Auflagen. Eine öffentliche genehmigungspflichtige Veranstaltung impliziert grundsätzlich eine Gefährdung für Rechtsgüter von Personen. Die wichtigsten Persönlichkeitsgüter Leben und Gesundheit als verfassungsrechtlich geschützte absolute Rechtsgüter erhalten im Rahmen von Veranstaltungen höchsten Schutz eingeräumt. Die daraus resultierenden Schutzpflichten iVm deliktischen oder vertraglichen Haftungen des Veranstalters und dessen Gehilfen oder eines Wegehalters sind vor allem auf Großveranstaltungen mit einer Masse an Publikum oder Teilnehmerinnen und Teilnehmern Ausfluss der sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Im Übrigen entstehen auf jeder Veranstaltung für jeden Veranstalter Schutzpflichten, sobald dieser eine dem Ingerenzprinzip entsprechende Gefahrenquelle schafft. Bei Schadensfällen auf Veranstaltungen kann aufgrund von Verkehrssicherungspflichten neben der Verschuldenshaftung gem § 1295 ABGB eine Anwendung der Gefährdungshaftung in Form einer analogen Heranziehung von sondergesetzlichen Normen wie vor allem im Bereich des EKHG geboten sein. Die in der Arbeit dargelegten Berührungen des Veranstaltungswesens mit arbeitsrechtlichen und urheberrechtlichen Fragen und Fragen zu Sponsoring, bringen zur Erkenntnis, dass Veranstaltungen abseits von typischen Gefährdungen mit einem oftmaligen rechtlichen Bezug zu den Themenkreisen rund um Wirtschaft und Arbeit behaftet sind. Aufgrund der von Veranstaltungen ausgehenden Gefährdungen und sonstigen Veranstalterhaftungen wie vor allem iZm Urheber- Arbeits- und Sozialrecht ist das Schadenersatzrecht zu einem Kernrechtsgebiet hinsichtlich der für das Veranstaltungswesen betreffenden Angelegenheiten zu zählen. http://phaidra.fhstp.ac.at/o:2971 application/pdf 1259973 bytes Text Haftungsfragen und deren Bereiche im Veranstaltungswesen